Auf der Tracht des Richters und Geistlichen beruht ein guter Teil ihrer Wirksamkeit. Der Geistliche im Oberrock vor dem Altar, der Richter in demselben Kostüm, in dem er soeben die Weinschänke oder die Bierbank verlassen, würde des Eindrucks verfehlen, er würde die Erinnerungen und Vorstellungen, die daran haften, nicht zu überwinden vermögen. Indem ihn die Tracht derselben entkleidet, leistet sie seiner Wirksamkeit Vorschub, fördert sie den Zweck des Amtes selber.