Wenn Steigerung notwendig ist, darf dem Zögling die Beschämung nicht erspart werden, wobei seine Handlungsweise seinen Vorsätzen oder Grundsätzen oder den Grundsätzen anderer Persönlichkeiten, die den Eindruck auf ihn hervorbringen, seien es auch nur seine Mitschüler, ausdrücklich gegenübergestellt wird.